Keylogger und Spähsoftware bleiben verboten - Einsatz nur unter bestimmten Bedingungen zulässig
- Edmund Edtl
- 27. Juli 2017
- 1 Min. Lesezeit
Das Bundesarbeitsgericht hat enge Grenzen für den Einsatz von Spähsoftware auf Firmencomputern zur verdeckten Überwachung von Mitarbeitern gezogen. Sogenannte Keylogger, die alle Tastatureingaben an einem Rechner heimlich protokollieren und Bildschirmfotos schießen, seien zur Überwachung des Arbeitsverhaltens unzulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt. Das gelte nur dann nicht, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bestehe. In ihrem Grundsatzurteil werteten die Bundesarbeitsrichter den Einsatz der Spähsoftware als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern. Die digitalen Daten seien rechtswidrig gewonnen und dürften vor Gericht nicht verwendet werden.
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