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Bundestag gibt Staatstrojaner frei


Die Polizei darf künftig offiziell Internet-Telefonate und Messenger-Kommunikation bei Verdacht auf eine Vielzahl von Delikten überwachen sowie heimliche Online-Durchsuchungen durchführen. Ein Entwurf dazu hat das Parlament passiert.

Strafverfolger dürfen künftig in zahlreichen Fällen verschlüsselte Internet-Telefonate und Chats über Messenger wie WhatsApp, Signal, Telegram oder Threema rechtlich abgesichert überwachen. In einem intransparenten Eilverfahren hat der Bundestag dazu am Donnerstag mit der Mehrheit der großen Koalition einen Gesetzentwurf verabschiedet. Zudem erhält die Polizei die Befugnis, beim Verdacht auf "besonders schwere Straftaten" heimlich komplette IT-Systeme wie Computer oder Smartphones auszuspähen. Dafür ist es nötig, die Geräte der Betroffenen mit Schadsoftware in Form sogenannter Staatstrojaner zu infizieren. Damit wird die IT-Sicherheit laut Experten allgemein untergraben.

Mit der Initiative, gegen die Linke und Grüne und zwei SPD-Abgeordnete stimmten, schafft der Gesetzgeber umfassende Rechtsgrundlagen für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und die heimliche Online-Durchsuchung in der Strafprozessordnung (StPO). Ermittler sollen mit dem ersten Instrument laufende Kommunikation "an der Quelle" abgreifen dürfen, bevor sie ver- oder nachdem sie entschlüsselt wurde.

Als Voraussetzung dafür gilt der breite Straftatenkatalog aus Paragraf 100a StPO, der auch das Abhören klassischer Telefonate oder den Zugriff auf E-Mails regelt. Die Liste fängt mit Mord und Totschlag an, reicht aber über Steuerdelikte, Computerbetrug, Hehlerei bis zu einem Vergehen, bei dem jemand einen Flüchtling zu einer missbräuchlichen Asylantragsstellung verleitet.

Die Lizenz für ein weitergehendes Infiltrieren von Rechnern und Durchsuchen von Festplatten wird an den strikteren Paragraf 100c StPO gekoppelt, der den großen Lauschangriff regelt. Wie das vom Bundesverfassungsgericht im Streit um Computerwanzen entwickelte Recht auf Vertraulichkeit und Integrität von IT-Systemen bei beiden Maßnahmen in der Praxis gewahrt werden soll, steht trotz Richtervorbehalts in den Sternen.

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